Satzung SPIRIT WING TSUN e.V.


§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „SPIRIT WING TSUN“, nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e. V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist in Bad Homburg v. d. Höhe.
  3. Gründungstag ist der 01. März 2024
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist unabhängig und überparteilich.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung des Sports.
  2. Der Verein mit Sitz in Bad Homburg v. d. Höhe. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Kinder- und Jugendarbeit.
  3. Der Satzungszweck besteht im Wesentlichen in der Förderung:
  1. von sportlichen Übungen
  2. der Vermittlung von asiatischen Kampfkünsten, insbesondere von Wing Tsun Kung Fu
  3. einer positiven Lebenseinstellung der Mitglieder
  4. von Kindern und Jugendlichen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Ausnahmen werden in § 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit Abs.6 geregelt.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder der Organe des Vereins, sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes, der steuerlich zulässigen Höchstgrenze und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamts- und/oder Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) kann geleistet werden in Form eines pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer pauschalen Tätigkeitsvergütung. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleiter(innen) abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht haben der erste und zweite Vorsitzende.

§ 3. Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters / der gesetzlichen Vertreterin.
  3. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hat ein Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
  5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu jedem Monatsende zu erklären.
  6. Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs, gemäß Vorstandsbeschluss, ausgeschlossen werden, wenn

a) das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

b) das Mitglied sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens.

c) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz

   schriftlicher Mahnung und unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

d) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.


  1. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat keine aufschiebende Wirkung.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands oder eines Mitgliedes, kann der Vorstand Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  4. Ein Ruhen der Mitgliedschaft ist möglich und soll dem Mitglied ermöglichen für begrenzte Zeit aus dem aktiven Vereinsleben auszuscheiden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Wichtige Gründe können dabei bspw. ein vorübergehender Umzug, Schwangerschaft, finanzielle Notlagen oder gesundheitliche Schwierigkeiten sein, die eine aktive Teilnahme am Training nicht zulassen.
  5. Das Ruhen der Mitgliedschaft:
  6. ist vom Mitglied beim Vorstand, mit einer Frist von einem Monat zum Beginn des Monats zu beantragen, mit dem das Ruhen beginnen soll.
  7. muss vom Vorstand genehmigt werden.
  8. gilt ausschließlich für ganze Monate.
  9. muss für eine feste Anzahl an Monaten beantragt werden. Nach Ablauf gilt die reguläre Mitgliedschaft weiter, sofern kein genehmigungspflichtiger Verlängerungsantrag beim Vorstand eingereicht wird. Für den Verlängerungsantrag gilt eine Frist von 4 Wochen, zum Ablaufdatum.
  10. führt zur Einschränkung von Rechten und Pflichten. Es werden, während die Mitgliedschaft ruht, keine weiteren Beiträge durch den Verein erhoben. Das Mitglied hat, während die Mitgliedschaft ruht, kein Stimmrecht.
  11. Es besteht kein grundsätzliches Recht auf „Ruhen der Mitgliedschaft“, die Entscheidung liegt beim Vorstand. Ein abgelehnter Antrag kann durch die Mitgliederversammlung geprüft und genehmigt werden. Die Beiträge müssen in diesem Fall gezahlt werden, bis dem Antrag durch die Mitgliederversammlung stattgegeben wurde.
  12. Das Recht zur satzungsgemäßen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

§ 4. Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge, sowie dessen Fälligkeit wird in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
  3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder aussetzen.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift und der E-Mail umgehend mitzuteilen.
  5. Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt (vgl. Beitragsordnung).
  6. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen durch den Vorstand befreit werden.

 

BEITRAGSORDNUNG

 

§ 5. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 6. Vereinsvorstand und weitere Ämter

  1. Der Vorstand wird gewählt und besteht aus
  • Erster Vorsitzenden
  • Zweiter Vorsitzenden
  1. Weitere Ämter:
  • Schatzmeister

Der Schatzmeister wird von der Versammlung für eine Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Schatzmeister erhält Zeichnungsbefugnis für die in seinem Amt notwendigen Entscheidungen, wobei die Unterschriftenregelung der Satzung zu beachten sind.

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
  2. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit von 5 Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Das Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein Nachfolger/ eine Nachfolgerin bestellt ist.
  3. Endet das Amt durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist, bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Vereinsverwaltung allein weiter.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, ein vorübergehendes Ersatzmitglied zu bestellen, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet. Ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied ist spätestens zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung neu zu wählen.
  5. Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch ein vorübergehendes Ersatzmitglied nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
  6. Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden.
  7. Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  8. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  9. Ein Vorstandsmitglied kann nur dann mit zweidrittel Mehrheit durch die Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist nach § 27 Abs. 2 BGB – die grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Das von der Abberufung betroffene Vorstandsmitglied muss zur Wirksamkeit der Abberufung nicht angehört werden. Aus Anstandsgründen sollte aber eine Anhörung stattfinden.

§ 9. Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von drei Wochen, durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
  5. Sowohl die außerordentliche als auch ordentliche Mitgliederversammlung kann online, hybrid oder vor Ort stattfinden. Die Entscheidung liegt beim Vorstand.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:
  1. die Änderung der Satzung.
  2. die Auflösung des Vereins.
  3. die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung. Ein nachträglicher Antrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der   Regel in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (auch jedes Ehrenmitglied), ab vollendeten 16. Lebensjahr, eine Stimme.  Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.  Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer.
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

  • Beschluss der Beitragsordnung.
  • Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  • Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstandes, sowie den Bericht des Schatzmeisters und den Bericht der Kassenprüfer.
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
  • Entlastung des Vorstandes.

§ 10. Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Versammlungsleiter und Protokollführer werden in der jeweiligen Versammlung gewählt.
§ 11. Kassenführung und Kassenprüfung

  1. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  2. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Die Prüfung bezieht sich dabei vorwiegend auf die Feststellung der Übereinstimmung der Ausgabe- und Einnahmebelege mit dem Kassenbestand. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist dem Vorstand nach Möglichkeit mindestens eine Woche vor Durchführung der ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Antrag auf Entlastung des Vorstandes wird vom Kassenprüfer nach dem Bericht gestellt.

§ 12. Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
  2. Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an „Wildwasser Frankfurt e.V.“ mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 13. Datenschutz und Persönlichkeitsrecht

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten oder Löschung, von nicht gesetzlich erforderlichen Daten.
  4. Näheres regelt die Datenschutzordnung (EU-DSGVO) und das jeweils gültige Bundesdatenschutzgesetz BDSG. Diese sind nicht Teil der Satzung

§ 14. Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.
§ 15. Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 01.03.2024 in Bad Homburg v. d. Höhe finalisiert und beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.



Aktuell gültige Fassung vom 06.04.2025